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Wahl der Softwarelizenz

Erstellt von Kabelsalat vor 16 Jahren Letzter Beitrag vor 16 Jahren 2.632 Views
Kabelsalat Themenstarter:in
369 Beiträge seit 2006
vor 16 Jahren
Wahl der Softwarelizenz

Hallo,

Im privaten Umfeld entwickle ich als Hobby kleinere Anwendungen. Bisher habe ich nur selten etwas veröffentlicht und in den wenigen Fällen der Lizenz keine besondere Beachtung geschenkt. Ein einziges Projekt habe ich unter BSD-Lizenz gestellt.

Nun möchte ich diesem rechtlichen Thema jedoch ein wenig mehr Beachtung schenken. Wichtig ist mir, dass die Lizenz die Ideen der BSD-Lizenz berücksichtigt. Gleichzeitig möchte ich deutsches Recht beachten und nicht einfach eine, für das amerikanische Recht geschaffene, Lizenz übernehmen. Das einzige derartige Projekt, das ich finden konnte, ist die "Deutsche freie Software Lizenz". Diese lehnt sich jedoch an die GPL an, die ich nicht verwenden möchte. Daher habe ich den Lizenztext meinen Ansprüchen entsprechend angepasst. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich das überhaupt gedurft hätte, oder ob ich damit die Rechte des Verfassers der Lizenz verletze? Falls nein würde ich mich über eure Einschätzung meines Lizenztextes freuen.

Hier ist der erste Entwurf zu finden: ([EDIT von herbivore]Link entfernt[/EDIT]

Danke

Kabelsalat

PS: Wer zufällig auch im 3D-Center Forum unterwegs ist, findet dort das selbe Thema. Es gleich hier zu posten wäre jedoch die bessere Option gewesen...

49.485 Beiträge seit 2005
vor 16 Jahren

Hallo Kabelsalat,

Die d-fsl steht für die unveränderte Nutzung durch jedermann zur Verfügung, der sie für die Freigabe seiner Software benutzen möchte.

daraus würde ich den Schluss ziehen, dass eine veränderte Nutzung nicht gestattet ist (auch wenn das ein rein logisch kein zulässiger Schluss ist, ist es wohl doch so gemeint). Ich habe daher den Link auf deinen Entwurf sicherheitshalber entfernt.

herbivore

Kabelsalat Themenstarter:in
369 Beiträge seit 2006
vor 16 Jahren

Haben denn Lizenzen überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe um urheberechtlichen Schutz zu genießen?

49.485 Beiträge seit 2005
vor 16 Jahren

Hallo Kabelsalat,

da von gehe ich auf jeden Fall aus. So eine Linzenz zu erstellen ist, inbesondere wenn man das wirklich juristisch sorgfältig macht, alles andere als trivial.

Ich würde dir empfehlen, direkt beim Autor nachzufragen, ob er dir eine Veränderung gestattet.

herbivore

Kabelsalat Themenstarter:in
369 Beiträge seit 2006
vor 16 Jahren

Ja, du hast recht. Ich sollte die Antwort auf meine Anfrage bei den Betreibern des Projektes abwarten.

630 Beiträge seit 2007
vor 16 Jahren

Die GPL z.b. ist geschützt. Änderungen an Ihr sind rechtswiedrig.

Gruss
tscherno

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L
333 Beiträge seit 2007
vor 16 Jahren

Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen GPL und BSD? Die GPL v.2 hab ich mir vor langer Zeit mal durchgelesen und fand sie schon in Ordnung. Allerdings hab ich jetzt auch keine sehr speziellen Anforderungen an so eine Lizenz. Und wenn doch, dann schreib ich einfach in 3 Sätzen hin, was man darf und was nicht.

Aber wenn ich jetzt bspw. eine Anwendung unter eine modifizierte GPL stellen wollte, wie mach ich das denn dann? Wenn ich sag, prinzipiell GPL, aber diese eine Einschränkung nicht - oder eine Einschränkung mehr. Ist es unzulässig, eine Anwendung unter der GPL ähnlichen Bedingungen zu veröffentlichen? Sowas sollte ja nicht verboten werden können. Oder muss ich nur einfach die GPL komplett neu formulieren?

Ist wiederum auch ne seltsame Sache, wenn eine Lizenz für "freie Software" selbst nicht "frei" ist.

Kabelsalat Themenstarter:in
369 Beiträge seit 2006
vor 16 Jahren

Gemäß deutschem Urheberrecht kann der / die Urheber Nutzungsrechte vergeben / gewähren. Dabei müsste doch eigentlich auch derartiges ausreichend sein:

Das Recht diese Software zu verwenden, kopieren, veröffentlichen und modifizieren wird mit folgenden Einschränkungen kostenlos gewährt:

  1. Alle Vermerke auf den / die Urheber in Quell- und Binärcode müssen erhalten bleiben.
  2. Ein für den Empfänger wahrnehmbarer Hinweis auf den / die Urheber muss vorhanden sein.

Auf diese Software findet deutsches Recht Anwendung. Haftung und Gewährleistung bleiben auf vorsätzliches Handeln beschränkt.

/Ergänzung:

Die BSD Lizenz verlangt nicht, dass die Software unter der selben Lizenz weitervertrieben werden muss. Auch muss der Quellcode nicht verfügbar gemacht werden.

49.485 Beiträge seit 2005
vor 16 Jahren

Hallo Kabelsalat,

Dabei müsste doch eigentlich auch derartiges ausreichend sein

kommt darauf an, was du erreichen willst. Meines Erachtens ist dadurch jemand, der Modifikationen vornimmt, nicht gehalten, wiederum deine Lizenz zu verwenden, wenn er seine Modifikationen zur Verfügung stellt. Üblicherweise will man aber gerade genau das.

herbivore

Kabelsalat Themenstarter:in
369 Beiträge seit 2006
vor 16 Jahren

Ich eben gerade nicht. Sonst hätte ich die "Deutsche Freie Software Lizenz" auch 1:1 übernehmen können.

49.485 Beiträge seit 2005
vor 16 Jahren

Hallo Kabelsalat,

ah, ok. Naja, dann sollte es passen.

herbivore